Satzung: Held:innen-Werkstatt e. V.
Die Satzung wurde am 02.06.2022 errichtet und am 12.11.2022 geändert (1.Änderung).
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
a. Der Verein führt den Namen Held:innen-Werkstatt und hat seinen Sitz in der Lutherstadt Wittenberg. Er soll in das Vereinsregister am Sitz des Vereines eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Gemeinnützigkeit
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
b. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
3. Zweck
a. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Veranstaltungen sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken. Insbesondere soll die Arbeit gegen Diskriminierung und der Kunst- und Kulturaustausch im Sinne eines friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, ethnischen, kulturellen und sozialen Herkunft gefördert werden.
b. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Lesungen, Theater, Musik und Symposien,
- Kunst- und Bildungsveranstaltungen, Workshops und Seminare mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
- Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen, die Partizipation und Integration fördern,
- Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Schulen, Museen, Vereinen und Bildungsträgern im Sinne des Vereinszweckes,
- Konzeption und Realisierung künstlerischer, technischer und pädagogischer Projekte, die auch den interkulturellen Austausch und/ oder die Inklusion von Menschen mit Handicap fördern sollen.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf formlosen schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
b. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die personelle Mehrheit des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
c. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
d. Der Verein kann im Rahmen der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder können nicht dem Vorstand angehören, zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Tod.
b. Der Austritt erfolgt durch formlose schriftliche (Nassschrift oder digital) Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen und muss jedoch 8 Wochen vorher dem Vorstand zugesandt werden.
c. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund (z.B. Vertrauensbruch) vorliegt.
d. Inaktive Vereinsmitglieder die nach zweimaliger Aufforderung durch den Vorstand nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
6. Mitgliedsbeiträge, Aufbringung der Vereinsmittel
a. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
b. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- den Mitgliedsbeiträgen,
- Teilnehmerbeiträge und Eintrittsgelder,
- den Beiträgen der Förderer und Freunde des Vereins,
- Zuwendungen und Spenden,
- dem Verkauf von im Rahmen des Satzungszweck entstandenen künstlerischen Werken.
7. Organe
a. Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand,
- Mitgliederversammlung.
7.1 Der Vorstand
a. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.
b. Die Funktionen des Schatzmeisters und des Schriftführers können durch eine Person wahrgenommen werden.
c. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
d. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
e. Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung und Vergabe des Vereinsvermögens,
- die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- die Einberufung der Mitgliederversammlung mind. einmal jährlich und
- die Durchführung der Mitgliederversammlung.
Beschlussfassung des Vorstands
a. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von wenigstens einem Mitglied des Vorstandes, mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Liegt die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder vor, kann auf die Frist verzichtet werden.
b. Vorstandssitzungen können auch auf digitalen Plattformen stattfinden.
c. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
d. Beschlüsse des Vorstandes müssen einvernehmlich gefasst werden.
e. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
7.2 Mitgliederversammlung
a. Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
b. Mitgliederversammlungen können auch auf digitalen Plattformen stattfinden.
c. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- entscheidet über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
- entscheidet über Satzungsänderungen,
- nimmt den Jahresbericht entgegen,
- beschließt über die Entlastung des Vorstands,
- wählt den Vorstand,
- entscheidet über die Auflösung des Vereins.
d. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
e. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
f. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab drei teilnehmenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig.
g. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
h. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von mind. zwei Wochen.
i. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Weitere Angelegenheiten zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied schriftlich beantragt werden. Der/die Versammlungsleiter/in informiert zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Ergänzungen.
j. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
k. Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll ist final von dem/der Schriftführer/in bzw. dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
l. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
m. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
n. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zu einer öffentlichen Versammlung geladen werden.
o. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dieses von einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird.
8. Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung gem. Pkt 3a. Diese Institution wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
c. Ist eine Liquidation des Vereins erforderlich, so sind die amtierenden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
9. Schiedsvertrag
a. Die Mitglieder des Vereins vereinbaren, bei unlösbaren Konflikten ein Schiedsverfahren gemäß ZPO durchzuführen. Auf den üblichen Rechtsweg wird ausdrücklich verzichtet.
Hiermit erklären wir unser Einverständnis zur Gründung des Vereins Held:Innen-Werkstatt mit der o.a. Satzung.
Die Satzung wurde am 02.06.2022 errichtet und am 12.11.2022 geändert (1.Änderung).